Straßenverkehrsordnung

§35 Sonderrechte

Im bereich der Sonderrechte wird beschrieben, dass eine Fahrzeuge während der Erfüllung von Hoheitlicher Aufgaben (dazu gehört auch die Rettung) einige, wie der Name schon sagt, Sonderrechte haben.

Diese Regelung erlaubt es überall zu Parken und sich nicht an die gegebenen Regeln der StVO zu halten.

§38 Wegerechte

Das Wegerecht ist das gemeinsame Nutzen von Blauem Blinklicht und Einsatzhorn, welche den anderen Verkehrsteilnehmern zeigt, dass Sie sofort Platz machen sollen.