Landesrettungsdienstgesetz
§1 Ziele, Aufgabenbeschreibung und Geltungsbereich
- Ziel des Gesetzes ist es, der Bevölkerung bedarfs- und fachgerechte Leistungen des Rettungsdienstes zur Verfügung zu stellen und dafür Tragbare Kosten zu haben
- Der Rettungsdienst umfasst die Notfallrettung, den Intensivtransport und den Krankentransport. Hierzu gehören auch Großschadensereignisse und kleinere, sowie größere Sondereinsätze
- Die Luftrettung ist ein ergänzender Teil des Rettungsdienstes
- Der Rettungsdienst ist Aufgabe der privaten öffentlich rechtlichen Firmen, Hilfsorganisationen sowie der kommunalen (staatlichen) Fraktionen
- Außerhalb des Rettungsdienstes dürfen Krankentransporte nur nach Genehmigung durchgeführt werden (z.B. von nicht qualifizierten Krankentransporten)
§2 Begriffsbestimmung
- Notfallrettung ist die präklinische notfallmedizinische Versorgung von Notfallpatient/innen. Notfallpatienten/innen sind Personen, die sich in unmittelbarer Lebensgefahr befinden und daher unverzüglich notfallmedizinisch versorgt werden müssen. Soweit dies medizinisch erforderlich ist, umfasst die Notfallrettung die Beförderung der Patienten/Patientinnen in einem geeigneten Rettungsmittel in die nächstgelegene geeignete Behandlungseinrichtung.
- Krankentransport ist die fachliche medizinische Betreuung und Beförderung von verletzten, erkrankten und sonst in einer Körperfunktion beeinträchtigten Personen, die während der Fahrt einer medizinischen Versorgung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen.
- Sekundärtransport ist eine Beförderung von einer durch eine Behandlungseinrichtung bereits ärztlich versorgten Person in einem geeigneten Rettungsmittel zur medizinisch erforderlichen Behandlung in eine andere Behandlungseinrichtung. Der Sekundärtransport ist der Notfallrettung zugeordnet, wenn eine Lebensgefahr droht.
- Intensivtransport ist die fachgerechte medizinische Betreuung einer Person, die während der Fahrt eine intensivmedizinische Versorgung in einem geeigneten Rettungsmittel (ITW/NAW/RTW+NEF) bedarf.
- Die Luftrettung erfolgt durch den Einsatz von Hubschraubern, die für diesen besonderen Einsatzbereich personell und sächlich entsprechend ausgestattet sind (Rettungstransporthubschrauber)
- Eine Großschadenslage liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass den einsatzbereiten Mitteln des Rettungsdienstes eine Versorgung der Verletzten oder Erkrankten am Einsatzort oder ihre Beförderung nicht gewährleistet ist oder dass eine Koordination der notfallmedizinischen Maßnahmen notwendig ist
- Rettungssanitäter mit Medikamentenfreigabe sind Rettungssanitäter, die nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung mindestens Adrenalin in einem Notfalleinsatz geben dürfen.
§3 Aufgabenträger
- Aufgabenträger sind die Rettungsdienstträger, welche den Rettungsdienstbereich in den jeweiligen Gebieten wahrnehmen.
- Rettungsdienstträger können ihre Aufgaben auf andere Rettungsdienstträger übertragen, soweit dies von der Gesetzgebung vorgesehen ist.
- neue Rettungsdienstträger haben sich an die bestehende Kostenverordnung der bestehenden Rettungsdienstträger anzupassen. Preisänderungen können nur in gemeinsamer Absprache getroffen werden.
- Bei Inanspruchnahme des Rettungsdienstes entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen dem Rettungsdienstträger und der Benutzerin oder dem Benutzer.
§4 Aufgabenwahrnehmung
- Die Rettungsdienstträger haben den Rettungsdienst bedarfsgerecht, flächendeckend und gleichmäßig nach dem Stand der Medizin und Technik sowie wirtschaftlich sparsam sicherzustellen. In diesem Rahmen haben sie:
-> Rettungswachen und Notarztwachen zu errichten und zu betreiben sowie diese mit Rettungsmitteln und Rettungsdienstpersonal und Rettungsdienstlicher Ausrüstung auszustatten
-> Rettungsleitstellen zu errichten und zu betreiben
-> eine Struktur zur Bewältigung von Großschadensereignissen zu planen und zu organisieren
- Für die Notfallrettung gilt eine allgemeine Hilfsfrist von zwölf Minute. Bis zum Ausrücken eines freien Rettungsmittels darf nicht mehr als eine Minute vergehen.
- Ausnahmen bilden Notrufe, welche keinen lebensbedrohlichen Zustand beschreiben (Notfall K). Hier muss ein Rettungsmittel innerhalb von dreißig Minuten die Einsatzstelle erreichen.
- Die Leitstelle hat bei einem Notruf das nächstgelegene geeignete Rettungsmittel zur Einsatzstelle zu schicken und dabei den aktuellen Status der Einsatzmittel zu berücksichtigen
- Die Rettungsdienstträger haben geeignete Rettungsmittel zur Versorgung und Beförderung einzusetzen. Hierzu zählen insbesondere Rettungsmittel, welche der Notfallrettung zugeteilt sind. Die Fahrzeuge sollen Rettungsdienstträgerübergreifend nach landesweit einheitlichen Kriterien in Hessen vorgehalten werden.
- Im Bedarfsfall ist die Hilfe der Polizei, der Feuerwehr und anderer zur Unterstützung des Rettungsdienst geeigneten Einrichtungen anzufordern.
- Die Leitstelle ist dazu verpflichtet, das nächstgelegene freie geeignete Rettungsmittel zur Einsatzstelle zu schicken. Sollte kein geeignetes Rettungsmittel die Hilfsfrist halten können, so ist ein “First Responder” zu alamieren.
§5 Weitere Aufgaben, Dokumentation und Datenverarbeitung
- Zu den Aufgaben des Rettungsdienstes zählen auch
- die Vorbereitung der weiteren Versorgung der Patientinnen und Patienten
- die Unterrichtung von Angehörigen oder Bezugspersonen der Patientinnen und Patienten
- die Abrechnung nach Gebührenordnung
- die Sicherstellung der Leistungsqualität
- die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rettungsdienst
- die Sicherstellung der Hygiene
- die Abwehr einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit der Patientinnen und Patienten, der Einsatzkräfte oder dritter
(2) Die Einsätze der Rettungsdienste sind schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und zehn Jahre aufzubewahren.
§ 6 Ärztliche Leitung Rettungsdienst
- Jeder Rettungsdienstträger bestimmt eine Ärztliche Leitung für den Bereich der Notfallmedizinischen Versorgung.
- eine Änderung der Ärztlichen Leitung hat im Amtsblatt (D-Funk) in den Ankündigungen veröffentlicht zu werden
- Zu den Aufgaben des ÄLRD gehört auch die Erarbeitung von Empfehlungen für Ärztliche und Behandlungsleitlinien für das nichtärztliche Personal. Die Aufgaben sollen nach einheitlichen Vorgaben erfüllt werden, die Zusammenarbeit aller Rettungsdienstträger ist dabei unabdingbar.
- Der Empfehlungen für die Ärztliche und nicht ärztlichen Handlungsleitlinien müssen sich zwingend an die Richtlinien des Landesrettungsdienstgesetz Es halten.
§7 Rettungsmittel
- Rettungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF), Rettungswagen (RTW), Notfall-Krankentransportfahrzeuge (KTW-B), Rettungstransporthubschrauber (RTH), Notarztwagen (NAW), Intensivtransportwagen (ITW),
- Es können Mehrzweckfahrzeuge (MZF) eingesetzt werden, die so ausgerüstet sind, dass sie sowohl Notfallrettung als auch im Krankentransport eingesetzt werden können.
- Rettungsmittel müssen mit der dafür vorgesehenen Qualifikation besetzt werden.
- NEF: Notfallsanitäter (oder höher) als Fahrer, Assistenzarzt als Behandelnde Person
- RTW: Rettungssanitäter mit Medikamentenfreigabe (oder höher)
- KTW-B: Auszubildener (oder höher)#
- RTH: Pilot und ein Facharzt (oder höher)
- NAW: Rettungssanitäter (oder höher) als Fahrer und Notarzt (oder höher)
- ITW: Notfallsanitäter (oder höher) als Fahrer und behandlungener Arzt
- OrgL: Notfallsanitäter mit zusatzausbildung
- LNA: Notarzt mit weiterbildung zum Leitenden Notarzt
- ELW 1: Von geeigneten Person, welche die gegebenen Fortbildungen hat.
§8 Rettungsmittel des Katastrophen Schutzes
- Fahrzeuge des Katastrophenschutzes und ihre Besatzung sind:
- KdoW: Zugführer, Führungsassistent
- ELW 1: Zugführer, Gruppenführer
- ELW 2: Zugführer, Einsatzkräfte (3)
- ELW 3: Gruppenführer, Einsatzkräfte (3) – Drohnen Gruppe
- SEG KTW: RettSan, Sanitäter
- GW-SAN: Gruppenführer, RettSan/Sanitäter
§9 Fortbildungen des Rettungsdienstpersonals
- Das Ärztliche und nichtärztliche Personal ist dazu verpflichtet sich regelmäßig fortzubilden
- Notärzte sind in ausreichendem Maße in Themen präklinischen Notfallmedizin fortzubilden
- Nichtärztliches Personal ist im monatlichen Durchschnitt mit mindestens einer praktischen und theoretischen Fortbildung (Übung) weiterzubilden.
- Die Rettungsleitstelle hat sich einmal im Monat einer Übung zur Großschadensereignissen zu unterziehen.
§10 Rettungsleitstelle
- Der Träger des Rettungsdienstes errichtet und unterhält nach gegebenen Möglichkeiten eine Leitstelle.
- Die Rettungsleitstelle hat alle Einsätze des Rettungsdienstes im Zuständigkeitsbereich zu lenken
- Der Notruf muss rund um die Uhr erreichbar sein.
§11 Sanitätsdienste
- Eine Veranstaltung, bei der zu vermuten ist, dass Rettungskräfte anrücken müssen, ist vorher bei den Rettungsdienstträgern anzukündigen und eine Bereitstellung von Fahrzeugen und Personal zu erfragen.
- Bedarf ein Patient während eines Sanitätsdienstes eines Abtransports in ein Klinikum, so gilt dieser Einsatz als Einsatz des Rettungsdienstes.
§12 Missbrauch und Fehlgebrauch
- Wer die kommunikationstechnische Einrichtung des Rettungsdienstes nutzt, ohne dass dem ein Hilfegesuch zu Grunde liegt, oder eine medizinische Heilsnotwendigkeit vorgibt, die nicht gegeben ist, dem können die Kosten eines daraus resultierenden Einsatzes auferlegt werden
- Ein Fehlalarm durch ein eCall oder das wiederholte spamen von Nachrichten an die Leitstelle oder einen Rettungsdienstträger kann auch Kosten Verursachen.
- Die in Absatz 1 und 2 genannten Kosten werden auch bei bestehender Krankenversicherung privat gestellt und abgerechnet. Der Patient oder die Patientin ist gegenüber der Versicherung selbst zur Abrechnung verantwortlich.
§13 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- ein Fahrzeug falsch besetzt
- Privatgeheimnisse oder personenbezogene Daten unbefugt offenbart
- eine geschützte Bezeichnung missbräuchlich verwendet
- Keine Hilfe leistet, obwohl dies im Rahmen seiner Ausbildung und Handlungsleitlinien möglich gewesen wäre.
- Die Ordnungswidrigkeiten können eine Geldstrafe bis zu 50.000€ oder eine disziplinarmaßnahme nach sich ziehen
§14 Zuständigkeit und Aufsicht
- Die Beaufsichtigung obliegt in erster Instanz dem Rettungsdienstträger.
- Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium übt die Aufsicht darüber aus, ob die Aufgaben der Rettungsdienstträger ordnungsgemäß durchgeführt werden.
- Der ÄLRD kann zu Rückfragen bei bestimmten Einsätzen ein persönliches Gespräch mit den Rettungsdienstmitarbeiter vereinbaren. Sollte es unklarheiten von den Rettungsdienstmitarbeitern geben, so kann dies auch im Rahmen eines Gespräches mit dem ÄLRD geklärt werden.
§15 Einschränkungen
- Bei besonderen Einsätzen kann es zu einer Einschränkung der persönlichen Freiheit kommen. Dies müssen jedoch von
- dem behandelndem Notarzt
- einem Amtsrichter
bestätigt werden.
- Sollte es zu einer Einschränkung der Freiheit bei Patienten kommen, so ist der Zwang von der Polizei anzuwenden.
§16 besondere Verhältnisse im Gebiet des Landkreises Hessen
- Die Notfallversorgung wird von der Berufsfeuerwehr, der Bundeswehr, den Hilfsorganisationen und den Privaten Organisationen gestellt.
- Der Staat stellt eine SEG (Schnelle Eingreifgruppe) um jederzeit eine flächendeckende Versorgung sicherzustellen.
- Bei einem Mangel an Notärzten kann das Personal über die Ärzte des Klinikums aufgestockt werden.
- Ärzte für die RTHs werden nur vom Klinikum oder der Bundeswehr gestellt. Private Rettungsdienstträger oder organisationen dürfen nur über Sondergenehmigung RTHs stellen.
§17 besondere Verletzungsmuster und Behandlungen
- Bei Verletzungen, die nicht mit dem Leben zu vereinbaren sind, sind die Rettungsdienstträger dazu verpflichtet, die lebenserhaltenden Maßnahmen einzustellen.
- Verletzungen die nicht mit dem Leben zu vereinbaren sind, wären
- Ein Patient mit Kopfverletzung nach einem Schusswechsel
- Patienten, welche nach zweifacher Herz-Lungen-Wiederbelebung kein positiven Auswurf haben (Puls oder Blutdruck systolisch unter 20)
- drei erfolglose Schocks mit 200 Joul
- Patienten, wo bei eintreffen ein Multiorganversagen zu vermuten ist (dies ist mit einem MRT zu bestätigen (bsp. Schwere Kopf und Thoraxverletzung)
- Wundnahten werden nur vom Klinikum durchgeführt. Die Rettungsmittel bieten keine ausreichende Hygiene für eine keim arme Wundnaht. Das Risiko einer Sepsis ist hierbei zu hoch.
- Bei feststellung einer Verletzung oder Krankheit, welcher nicht mit dem Leben zu vereinbaren ist, muss ein Arzt zur Bestätigung des Todes hinzugezogen werden. Sollte keiner Erreichbar sein, muss ein extra vermerkt über die Situation in der Akte erfolgen.
- Sollte im Einsatzbericht die in Absatz 4 aufgeführten vermerke nicht auffindbar sein, so wird dies als Aktenfälsch betrachtet und wird Strafrechtlich verfolgt, sowie eine untersuchung wegen begehen durch unterlassen oder unterlassene Hilfeleistung (§223 StGB)